Schönheitsreparaturen in Ingolstadt und Umgebung

Nach wirksamer Beendigung eines Mietverhältnisses wünscht der Mieter die Rückzahlung der zu Beginn beim Vermieter hinterlegten Kaution. Eine Rückerstattung erfolgt jedoch nur, wenn der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis begründen kann. Häufig streiten sich die Mietparteien in diesem Zusammenhang über die Erledigung von Schönheitsreparaturen.

Es existiert keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, welche die Mieter zu sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Allerdings ist es möglich und in der Regel üblich, dem Mieter in Ingolstadt und Umgebung die Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Klausel im Mietvertrag aufzuerlegen. Dies geht nur in bestimmten, von Rechtsprechung genau abgesteckten Grenzen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam. Dies hat wiederum zur Folge, dass anstatt der unwirksamen Regelung im Mietvertrag die gesetzliche Rechtslage in Kraft tritt, welche – wie bereits ausgeführt – die Mieter von der Erledigung der Schönheitsreparaturen freistellt. Die Prüfung des Mietvertrages durch einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht ist demzufolge im Einzelfall unerlässlich.

Weiter ist durchaus problematisch, welche Arbeiten überhaupt unter den Begriff der Schönheitsreparaturen zu subsumieren sind. Unsere im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwälte aus Ingolstadt unterstützen Sie bei dieser Frage gerne. Beispielsweise stellt es eine Veränderung der Mietsache dar, wenn der Mieter während der Mietzeit die Wände in bunten Farben gestrichen hat. Die Übergabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand ist eine Pflicht, welche sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lässt und somit nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun hat. Auch anderweitige Beschädigungen der Mietsache müssen vom Mieter beseitigt werden. Keinen Anspruch dagegen hat der Vermieter in Ingolstadt und Umgebung auf eine bestimmte Qualitätsfarbe oder dass das Mietobjekt von einer professionellen Firma auf Kosten des Mieters renoviert wird. Jeder Mieter hat das Recht, Schäden selbst zu beseitigen oder Malerarbeiten in Eigenregie auszuführen, wenn er dazu in der Lage ist. Grundsätzlich muss das Mietobjekt auch immer „besenrein“ übergeben werden.

Kompetente Beratung in Sachen Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht in Ingolstadt und Umgebung

Bei Fragen zu Schönheitsreparaturen steht Ihnen Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter der 0841/1310. Wir kämpfen für Ihr Recht.