Kündigung des Mietverhältnisses

Die Beendigung des Mietverhältnisses ist oft Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten in Ingolstadt und Umgebung. Zögern Sie bei diesem hochsensiblen Themengebiet nicht, einen im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, es lohnt sich.

Wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann es entweder einvernehmlich oder durch Kündigung einer der Mietparteien beendet werden. Bei der Beendigung durch den Vermieter ist zwischen der ordentlichen und der fristlosen außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu unterscheiden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ein Mieter nie ohne Grund auf die Straße gesetzt werden kann. Die Beendigung des Mietverhältnisses muss – im Gegensatz zur Abmahnung – immer schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.

Im Gewerberaummietrecht werden häufig aus wirtschaftlichen Gründen befristete Mietverhältnisse geschlossen, dies im Wohnraummietrecht nur unter engen Voraussetzungen möglich. Liegt eine wirksame Befristung vor, ist die ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses nicht möglich, der Vertrag ist bis zum Auslauf der Besfristung bindend. Oftmals leidet eine wirksame Befristung jedoch am sogenannten Schriftformmangel, was zur Folge hat, dass sich das Mietverhältnis in ein unbefristetes umwandelt und ordentlich gekündigt werden kann. Auf diese Weise kann sich der Mieter binnen 3 Monaten aus dem Vertrag lösen.

Bei groben Verstößen gegen mietvertragliche Pflichten hat der Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen. Dies ist der Fall, wenn dem Vermieter das Fortbestehen des Mietvertrages bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist. Häufigster Grund hierfür ist die Nichtzahlung der vereinbarten Mietzinsen. Doch auch eine nicht mehr hinzunehmende Beschädigung der Mietsache oder unzumutbarer Lärm kann die außerordentliche Beendigung rechtfertigen. Die Unzumutbarkeitsgrenze ist jedoch relativ hoch anzusetzen, sodass häufig mit Erfolg gegen eine fristlose Kündigung des Vermieters vorgegangen werden kann. Zudem existiert im Falle des Mietzinsverzuges eine Ausnahmeregelung, nach welcher die fristlose Kündigung bei nachträglicher Entrichtung des gesamten noch ausstehenden Betrages abgewendet werden kann.

Kompetente Beratung in Sachen Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht in Ingolstadt und Umgebung


Rechtsanwalt Tobias Reber
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