Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2011 und 2012 fehlerhaft? Rechtsanwalt klärt auf

Eine wegweisende Entscheidung zu der von Sparkassen und Kreissparkassen in den Jahren 2011 und 2012 verwenden Widerrufsbelehrung (Ankreuzbelehrung; Checkboxbelehrung) stellt das Urteil des OLG München v. 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15 dar, welches die Ankreuzvariante der Sparkasse für unwirksam erachtete.
Zutreffend urteilte das Oberlandesgericht München, dass der Fristanlauf für die Widerrufsfrist bei der Belehrung der Beklagten Sparkasse nicht eindeutig beschrieben wird und daher den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht entspricht.

Die Sparkassen argumentieren nunmehr mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche sich ebenfalls mit der Checkbox-Widerrufsbelehrung der Sparkassen auseinandergesetzt hat. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 lediglich fest, dass die Widerrufsinformation der Sparkasse dem Kriterium einer ausreichend hervorgehobenen Darstellung genügen. Ausdrücklich äußerte sich der BGH gerade nicht zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012. Wörtlich heißt es in der genannten Entscheidung:
„Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage.“ vgl. BGH, XI ZR 549/14 Rn. 17.

„Die Chancen, den Darlehensvertrag der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 erfolgreich zu widerrufen, stufe ich daher zumindest im Zuständigkeitsbereich des OLG München als sehr gut ein“, so Rechtsanwalt Reber mit Tätigkeitsschwertpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zu den Sparkassen im Zuständigkeitsbereich des OLG München gehören unter anderem:
Sparkasse Ingolstadt, Sparkasse München, Sparkasse Augsburg, Sparkasse Deggendorf, Sparkasse Kempten, Sparkasse Passau sowie Sparkasse Landshut

Widerruf von Darlehensverträgen, welche nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, nach wie vor möglich!

Die durchaus verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema Widerruf veranlasste den Gesetzgeber dazu, bestehendes Recht zu Gunsten der Banken zu verändern. Die Gesetzesänderung trat am 21.03.2016 mit der Folge in Kraft, dass Altverträge, welche bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, bis spätestens 21.06.2016 widerrufen werden konnten. Nach diesem Stichtag war die wirksame Ausübung des möglicherweise noch bestehenden Widerrufrechts nicht mehr möglich.
mehr zu diesem Thema

Neuere Darlehensverträge zwischen Darlehensnehmer und der Darlehensgebenden Bank bzw. Sparkasse sind hiervon nicht betroffen und können noch immer wirksam widerrufen werden, sofern die von den Kreditinstituten verwendeten Widerrufsbelehrungen Fehler enthalten.
„Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat zahlreiche Widerrufsbelehrungen aus Neuverträgen überprüft“, so Rechtsanwalt Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht aus Ingolstadt. „Selbstverständlich hat die Häufigkeit falscher Widerrufsbelehrungen nachgelassen, da die Banken das Thema einer wirksamen Widerrufsbelehrung nunmehr präsent vor Augen haben. Einige Belehrungen enthalten dennoch gravierende Fehler, welche zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages bei Ausübung des noch bestehenden Widerrufrechts führen“, so Rechtsanwalt Reber weiter.

Ich habe einen Darlehensvertrag und möchte widerrufen. Wie gehe ich vor?

  1. Überprüfen Sie, ob das Vertragsverhältnis nach dem 10.06.2010 zustande gekommen ist
  2. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte kostenlos telefonisch unter der
    0841 – 1310
    um weitere Eckdaten abzuklären und die weitere Vorgehensweise zu besprechen
  3.  Übersenden Sie uns Ihren konkreten Darlehensvertag zur unverbindlichen und kostengünstigen Vorprüfung per Post oder Mail. Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht Tobias Reber prüft Ihren Fall und klärt Sie ausführlich über Chancen und Risiken auf

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung?

Gerne klären wir für Sie kostenlos die Frage nach der Deckungszusage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Der Streit um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich vom Privatrechtsschutz abgedeckt, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unsere Rechtsanwälte setzen uns gern mit Ihrer Versicherung auseinander.

Hier sind Sie richtig – wir kämpfen für Ihr Recht

Rechtsanwälte Ritzer Gelhorn Reber
0841 1310

CategoryNews

© 2015 Kanzlei Ritzer Gelhorn Reber | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ | Rechtliche Hinweise

Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Ingolstadt