Ihnen wurde eine Abmahnung oder gar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen? Reagieren Sie umgehend, um Ihre Abfindung nicht zu verschenken

Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick Ihrer Ansprüche zum Thema Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung geben. In den vergangenen Monaten häuften sich Anfragen unserer Mandanten zu den Arbeitgebern Bertrandt AG sowie der Audi AG aus Ingolstadt. Die Abgasaffäre von VW hat sich zwischenzeitlich auch auf die Audi AG mit Sitz in Ingolstadt ausgebreitet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die VW-Tochter wegen Betruges.

Negative Presse wie der Abgasskandal wirkt sich oftmals auch negativ auf Umsatz und Gewinn aus. Unternehmen reagieren nicht selten mit einem Stellenabbau, um dies zu kompensieren. „Im Oktober 2016 senkte der Autohersteller Audi AG zum zweiten Mal die eigene Gewinnprognose“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt. Auch beim Anbieter von Entwicklungslösungen für die Autoindustrie, der Bertrandt AG, rutschte das operative Ergebnis im Geschäftsjahr um circa ein Viertel ab. (Quelle: http://www.automobilwoche.de/article/20170220/AGENTURMELDUNGEN/302209989/ingenieurdienstleister-bertrandt-macht-deutlich-weniger-gewinn)

 

Kurze Fristen im Arbeitsrecht – eine schnelle Reaktion ist entscheidend

Im Arbeitsrecht herrschen sehr kurze Fristen, um sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren. Außergerichtliche Schreiben helfen nichts.

Wer nicht binnen 3 Wochen nach dem Zugang der ordentlichen oder fristlosen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht, verschenkt seinen Kündigungsschutz und damit eine potentielle Abfindung„, so Rechtsanwalt Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht. Die Kündigung gilt dann automatisch als wirksam.

 

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Reagieren Sie jetzt, wir kämpfen für Ihr Recht.

 

Mir wurde gekündigt, kann ich mich erfolgreich dagegen wehren?

Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer einen umfassenden Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn es hierfür einen triftigen Kündigungsgrund gibt. In Betracht kommen lediglich 3 gesetzliche Kündigungsgründe, die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung sowie die betriebsbedingte Kündigung.

Liegt kein Kündigungsgrund vor, ist die Kündigung unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort„, so Rechtsanwalt Reber. „Diese Tatsache muss jedoch vom Arbeitsgericht festgestellt werden. Wehrt man sich nicht binnen 3 Wochen, ist das Arbeitsverhältnis automatisch beendet, auch ohne das Vorliegen eines tatsächlichen Kündigungsgrundes,“ erklärt Rechtsanwalt Reber weiter. Eine Abfindung erhalten Sie dann nicht.

Unsere Kanzlei hat sich im Arbeitsrecht spezialisiert. Wir unterstützen unsere Mandanten energisch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Wann greift der Kündigungsschutz?

Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Betriebszugehörigkeit länger als 6 Monate
  2. Mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers

 

Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Soll ich diesen unterzeichnen?

Nein! Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis unwiderruflich zu den darin festgehaltenen Konditionen. Dies bring oftmals mehrere gravierende Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich.

  1. Sperre des Arbeitslosengeldes

Unterzeichnen Sie einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Kündigung des Arbeitsverhältnisses, begeben Sie sich eigenverschuldet in die Arbeitslosigkeit, was zu einer 3-monatigen Sperre des Arbeitslosengeldes führt.

  1. Keine oder geringe Abfindung

Vom Arbeitgeber vorbereitete Aufhebungsverträge weisen meist schlechte Konditionen für den Arbeitnehmer auf. Oftmals fehlt insbesondere eine angemessene Abfindung.

  1. Fazit

Unterzeichnen Sie keinesfalls einen vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag, ohne diesen von einem Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts, welcher durch ein geschultes Auge versteckte Fallen entlarvt sowie durch energisches Verhandlungsgeschick ein optimales Ergebnis für Sie erarbeitet, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag durchaus eine Möglichkeit.

Wir, die Rechtsanwälte Ritzer Gelhorn Reber aus Ingolstadt unterstützen Sie gerne. 0841 1310

Ich habe eine Abmahnung erhalten, was nun?

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt, ist Vorsicht geboten. Diese dient meist der Vorbereitung einer Kündigung und wird automatisch zur Personalakte genommen. Wurde die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte. Oftmals ist eine Abmahnung unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Wir prüfen für Sie die Wirksamkeit Ihrer Abmahnung. Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie einen Termin unter der 0841 – 1310. Hier sind Sie richtig.

 

Habe ich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Ein gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Kündigen Sie selbst, bekommen Sie keine Abfindung.

Kündigt der Arbeitgeber kann jedoch durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt werden. In der Regel erhalten Sie sodann vom Arbeitgeber eine Abfindung, um einen zeit- und kostenintensiven Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Im Ergebnis bezahlt Sie der Arbeitgeber auf diese Weise dafür, dass Sie die ausgesprochene Kündigung akzeptieren, auch wenn diese grundsätzlich unwirksam ist.

Mit der langjährigen Erfahrung unserer im Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte treten wir energisch für den Anspruch unserer Mandanten auf eine angemessene Abfindung ein.

Wie berechnet man die Höhe der Abfindung?

Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch im Laufe der Zeit in zahlreichen Verfahren eine Faustformel für eine angemessene Abfindung entwickelt. Hiernach erhalten Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr um Unternehmen des Arbeitgebers ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

 

Beispielrechnung für die Faustformel des BAG:

A aus Ingolstadt ist seit 10 Jahren bei der Audi AG beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.000,00 €.

Nach der oben genannten Faustformel ergibt sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von 20.000,00 €.

(1/2 Bruttomonatsgehalt (=2.000,00 €) * 10 Jahre = 20.000,00 €)

 

Die tatsächliche Höhe der Abfindung kann jedoch der Höhe nach erheblich von der Faustformel abweichen. Entscheidende Kriterien bei den Verhandlungen über die Höhe der Abfindung sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sowie das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts.

Rechtsanwalt Tobias Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht kämpft energisch für Ihre Rechte und erstreitet für Sie ein optimales Ergebnis. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zu einem persönlichen Gespräch – es lohnt sich. 0841 1310.

 

Mein Arbeitgeber ist die Bertrandt AG. Hat ihre Kanzlei Erfahrung mit dieser Gesellschaft?

Ja. Unsere Rechtsanwälte vertreten zahlreiche Arbeitnehmer der Bertrand AG. Egal ob außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wir kämpfen für Ihr Recht und setzen uns mit größtem Engagement für Ihre Rechte ein.

 

Mein Arbeitsgeber ist die Audi AG. Hat die Kanzlei Ritzer Gelhorn Reber Reber damit Erfahrungen?

Selbstverständlich. Als renommierte Kanzlei in Ingolstadt seit über 20 Jahren haben wir unsere Mandanten erfolgreich in zahlreichen Prozessen gegen den ortsansässigen Automobilhersteller, die Audi AG, vertreten. Profitieren Sie von der Erfahrung unserer Rechtsanwälte im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess gegen die Audi AG. Wir kämpfen für Ihr Recht.

 

Ingolstadt, 15.04.2017

Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht

0841 1310;  tobias.reber@kanzlei-in.de

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